OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.12.1998
5 Ss (OWi) 382/98 - (OWi) 159/98 I
Normen:
OWiG §§ 31 ff., § 33 Abs. 1 Nr. 9, § 77 Abs. 2 Nr. 1 ; StGB §§ 78 ff.;
Fundstellen:
DAR 1999, 176
VRS 96, 283
VRS 96, 284

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.12.1998 (5 Ss (OWi) 382/98 - (OWi) 159/98 I) - DRsp Nr. 1999/4150

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 382/98 - (OWi) 159/98 I

DRsp Nr. 1999/4150

»1. Ist die Verjährung der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG in der bis zum 28.2.1998 geltenden Fassung durch den Erlaß des Bußgeldbescheides unterbrochen worden, so bleibt diese Unterbrechungshandlung auch nach dem Inkrafttreten des § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG in seiner geänderten Fassung am 1.3.1998 wirksam. 2. Die Vorschriften über die Verjährung der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zählen zum Verfahrensrecht. 3. Zur Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG

Normenkette:

OWiG §§ 31 ff., § 33 Abs. 1 Nr. 9, § 77 Abs. 2 Nr. 1 ; StGB §§ 78 ff.;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Neuss hat den Betroffenen am 13. August 1998 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2 - Zeichen 274 -, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

II. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist nicht verjährt.

1. Der Betroffene hat die Ordnungswidrigkeit am 5. Oktober 1997 begangen. Der Bußgeldbescheid wurde von der Kreisverwaltung Neuss am 23. Dezember 1997 erlassen und dem Betroffenen am 8. Januar 1998 zugestellt.