OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.10.1990
10 W 63/90
Normen:
BRAGO § 57 ; ZPO § 788 ;
Fundstellen:
AnwBl 1991, 279
VersR 1991, 1073

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.10.1990 (10 W 63/90) - DRsp Nr. 1994/9035

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.10.1990 - Aktenzeichen 10 W 63/90

DRsp Nr. 1994/9035

Ist dem Klägervertreter bekannt, daß auf der Beklagtenseite eine Haftpflichtversicherung eingeschaltet ist, die im Fall der Rechtskraft der Verurteilung der Beklagten für den ausgeurteilten Betrag einzustehen hat, so ist eine Frist von lediglich drei Wochen im allgemeinen zu kurz bemessen, um hinreichende Gelegenheit zur Zahlung der Urteilssumme zu geben; ein vor Ablauf dieser Frist übersandtes anwaltliches Aufforderungsschreiben unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist daher nicht geeignet, eine Vollstreckungsgebühr nach § 57 Abs. 1 BRAGebO auszulösen.

Normenkette:

BRAGO § 57 ; ZPO § 788 ;
Fundstellen
AnwBl 1991, 279
VersR 1991, 1073