OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.09.1991
5 Ss (OWi) 357/91 - (OWi) 148/91 I
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 43
NZV 1992, 43 Anmerkung[
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OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.09.1991 (5 Ss (OWi) 357/91 - (OWi) 148/91 I) - DRsp Nr. 1994/8980

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.09.1991 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 357/91 - (OWi) 148/91 I

DRsp Nr. 1994/8980

Im Falle der Verurteilung zu geringfügigen Geldbußen, die nicht zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister führen, kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) grundsätzlich nicht in Betracht.(amtlich)

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

(Auszug)

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach § 80 Abs.1 Nr.2 OWiG nämlich davon abhängig, daß es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ausweislich der amtlichen Begründung der gesetzlichen Regelung muß sich die Aufhebung des Urteils wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufdrängen (ebenso OLG Köln, 76, 384 (385)). Dies wird dann der Fall sein, wenn es nicht zweifelhaft erscheint, daß das Urteil einer Nachprüfung durch das BVerfG nicht standhalten würde. Das BVerfG hat jedoch entschieden, daß eine Verfassungsbeschwerde dann keinen Erfolg hat, wenn die festgesetzte Geldbuße keinen schweren und unabwendbaren Nachteil i.S. von § 93 a BVerfGG a.F.(vgl. § 93 c S.2 BVerfGG n.F.) darstellt, und daß dies bei Geldbußen der Fall ist, die den Betrag von 80 DM nicht erreichen und nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen werden (BVerfGE 66, 211).

Hinweise: