OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.01.1985
5 Ss (OWi) 408/84 - 345/84 I
Normen:
StVZO § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Satz 1, § 35a Abs. 2, § 69a Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
VRS 68, 385
ZfS 1985, 319

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.01.1985 (5 Ss (OWi) 408/84 - 345/84 I) - DRsp Nr. 1994/9187

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.01.1985 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 408/84 - 345/84 I

DRsp Nr. 1994/9187

1. Sitze in Kraftfahrzeugen gehören zu den Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist. Ihre Veränderung führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Das gilt insbesondere für den zusätzlichen Einbau von serienmäßig nicht vorgesehenen Sitzen. 2. Das Inbetriebsetzen eines Fahrzeuges im Sinne des § 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO setzt nicht die persönliche Führung des Fahrzeuges voraus. Auch derjenige setzt das Fahrzeug in Betrieb, der als rechtlich oder auch nur tatsächlich Verfügungsfähiger zu verantworten hat, daß das Fahrzeug durch einen anderen im Verkehr betrieben wird.

Normenkette:

StVZO § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Satz 1, § 35a Abs. 2, § 69a Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen
VRS 68, 385
ZfS 1985, 319