Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße in Höhe von 500,-- DM festgesetzt. Es hat davon abgesehen, gegen ihn ein Fahrverbot anzuordnen. Hiergegen richtet sich die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang sowie insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
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