I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO,
Hiergegen richtet sich die formgerecht und rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache - vorläufig - Erfolg.
1.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
"Der Betroffene befuhr am 15.01.1998 um 10.35 Uhr die Anschlußstelle N-W der A 57 zur B 1 von K kommend in Fahrtrichtung A. An der dortigen Lichtzeichenanlage für Rechtsabbieger befolgte er mit dem Sattelzug, amtliches Kennzeichen:.... nicht das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als eine Sekunde an, als er die Ampel überquerte.
2.
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