OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.02.1999
5 Ss (OWi) 402/98 - (OWi) 163/98 I
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ; Bkat Nr. 34.2; StPO § 267 ; OWiG § 17 Abs. 371 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 97, 67
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf 910 Js 931/98 ,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.02.1999 (5 Ss (OWi) 402/98 - (OWi) 163/98 I) - DRsp Nr. 2001/385

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.02.1999 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 402/98 - (OWi) 163/98 I

DRsp Nr. 2001/385

»1. Zur tatrichterlichen Feststellung eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes. 2. Zur Notwendigkeit, im tatrichterlichen Urteil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzustellen.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ; Bkat Nr. 34.2; StPO § 267 ; OWiG § 17 Abs. 371 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 2 Abs. 1 BKatVO, Nr. 34. 2" zu einer Geldbuße von 310,-- DM verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen.

Hiergegen richtet sich die formgerecht und rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache - vorläufig - Erfolg.

1.

Das Amtsgericht hat festgestellt:

"Der Betroffene befuhr am 15.01.1998 um 10.35 Uhr die Anschlußstelle N-W der A 57 zur B 1 von K kommend in Fahrtrichtung A. An der dortigen Lichtzeichenanlage für Rechtsabbieger befolgte er mit dem Sattelzug, amtliches Kennzeichen:.... nicht das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als eine Sekunde an, als er die Ampel überquerte.

2.