OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.11.1991
3 Ws 614/91
Normen:
StGB § 69 ; StPO § 111a;
Fundstellen:
DAR 1992, 187
NStE Nr. 7 zu § 111a StPO
NZV 1992, 331
OLGSt (n. F.) StPO § 111a Nr. 7
StV 1992, 219
VRS 82, 341

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.11.1991 (3 Ws 614/91) - DRsp Nr. 1994/123

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.11.1991 - Aktenzeichen 3 Ws 614/91

DRsp Nr. 1994/123

1. Auch der mißbräuchliche Einsatz eines Kraftfahrzeuges zur Begehung von Straftaten, die sich nicht gegen den eigentlichen Verkehrssicherungszweck richten, sondern andere Rechtsgüter verletzen, offenbart das Nichtvorliegen der für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vom Gesetzgeber vorausgesetzten besonderen Zuverlässigkeit. 2. In derartigen Fällen ist jedoch eher ein zurückhaltender Gebrauch von dem Instrument der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis angezeigt. 3. Eine uneingeschränkte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kommt sowohl in Fällen von besonders schwerwiegenden oder eine besonders rücksichtslose Einstellung des Täters offenbarenden Straftaten, bei einer auffälligen Häufigkeit und engem zeitlichen Abstand der Straftaten und offensichtlichen Wiederholungsgefahr in Betracht.