OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.05.1994
5 Ss (OWi) 180/94 - (OWi) 93/94 I
Normen:
OWiG § 80 Abs. 2 ; StVO § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 369
NZV 1994, 372
VRS 87, 369

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.05.1994 (5 Ss (OWi) 180/94 - (OWi) 93/94 I) - DRsp Nr. 1994/8650

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.05.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 180/94 - (OWi) 93/94 I

DRsp Nr. 1994/8650

»1. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des sachlichen Rechts. 2. Zum Begriff des Gehwegs.«

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 2 ; StVO § 12 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 12 Abs. 4, 49 StVO, 24 StVG " zu einer Geldbuße von 30.-- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Im Falle der Verurteilung zu einer Geldbuße von nicht mehr als fünfundsiebzig Deutsche Mark wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 und 2 OWiG). Diese Zulassungsvoraussetzungen liegen hier nicht vor.

1. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß dem Betroffenen rechtliches Gehör versagt worden wäre.

2. Zur Fortbildung des sachlichen Rechts bietet der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt keinen Anlaß.