OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.06.2000
2b Ss (OWi) 125/00 - (OWi) 52/00 I
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 279
NStZ-RR 2001, 144
VRS 99, 133

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.06.2000 (2b Ss (OWi) 125/00 - (OWi) 52/00 I) - DRsp Nr. 2000/7664

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.06.2000 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 125/00 - (OWi) 52/00 I

DRsp Nr. 2000/7664

»1. Das ProViDa-System - auch Police-Pilot-System genannt - ist als standardisiertes Meßverfahren zur Geschwindigkeitsermittlung anerkannt. Zum Ausgleich systemimmanenter Meßungenauigkeiten reicht ein Toleranzabzug von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit aus. 2. Das ProViDa- System ist zur kombinierten Geschwindigkeits- und Abstandsmessung besonders geeignet. Da die Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen - anders als die Geschwindigkeit - nicht elektronisch gemessen, sondern unter Auswertung des Videobandes errechnet werden, genügt jedoch die bloße Bezeichnung des angewandten Verfahrens im Urteil nicht. Die Auswertung und Berechnung müssen vielmehr in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt werden, um eine rechtsbeschwerdegerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.«

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 400,-- DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist zulässig und (vorläufig) begründet.

1. a) Das Amtsgericht hat zum Tathergang folgende Feststellungen getroffen: