OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.07.1999
2b Ss (OWi) 175/99 - (OWi) 68/99 I
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 ; BKatV 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4, Abs. 4 ; BKat Nr. 34.2;
Fundstellen:
DAR 1999, 514
NZV 2000, 51
VRS 97, 256
Vorinstanzen:
AG Krefeld - 12.03.1999 - 12 Js 57/99 StA Krefeld,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.07.1999 (2b Ss (OWi) 175/99 - (OWi) 68/99 I) - DRsp Nr. 1999/9027

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 175/99 - (OWi) 68/99 I

DRsp Nr. 1999/9027

»1. Bei der Festsetzung von Geldbußen, die 200 DM übersteigen, hat der Tatrichter auch dann die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in Betracht zu ziehen und dazu im Urteil Feststellungen zu treffen, wenn es sich um im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelbußen handelt. 2. Zur Pflicht den Tatrichters, zu prüfen und im Urteil darzulegen, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbotes (im Falle eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes) erfüllt sind.«

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 ; BKatV 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4, Abs. 4 ; BKat Nr. 34.2;

Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StPO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 275,-- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er - wie sich aus der Begründung ergibt - die Sachrüge erhebt und sich gegen die Verhängung eines Fahrverbotes wendet.

II.

Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.