I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StPO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 275,-- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er - wie sich aus der Begründung ergibt - die Sachrüge erhebt und sich gegen die Verhängung eines Fahrverbotes wendet.
II.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.
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