I. 1. Durch Bußgeldbescheid vom 22. September 1997 hat der Kreis Neuss gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft ein Bußgeld von 200,-- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht, nachdem es einen Antrag des Betroffenen auf Terminsverlegung wegen beruflicher Verhinderung abgelehnt hatte, durch Urteil vom 19. März 1998 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen es angeordnet hatte, in der Hauptverhandlung nicht erschienen war.
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