OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.10.1998
5 Ss (OWi) 300/98 - (OWi) 120/98 I
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ; StPO § 28 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
VRS 96, 130

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.10.1998 (5 Ss (OWi) 300/98 - (OWi) 120/98 I) - DRsp Nr. 1999/2014

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.10.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 300/98 - (OWi) 120/98 I

DRsp Nr. 1999/2014

»1. Bevor das Gericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verwirft, gebietet es die Aufklärungspflicht des Gerichts grundsätzlich, bei der Geschäftsstelle nachzufragen, ob eine Entschuldigung des ausgebliebenen Betroffenen eingegangen ist. 2. Die Eigenschaft als erkennender Richter im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO endet mit der Urteilsfällung.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ; StPO § 28 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I. 1. Durch Bußgeldbescheid vom 22. September 1997 hat der Kreis Neuss gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft ein Bußgeld von 200,-- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht, nachdem es einen Antrag des Betroffenen auf Terminsverlegung wegen beruflicher Verhinderung abgelehnt hatte, durch Urteil vom 19. März 1998 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen es angeordnet hatte, in der Hauptverhandlung nicht erschienen war.