OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.03.1989 (5 Ss (OWi) 58/89 - (OWi) 30/89 I) - DRsp Nr. 1997/1149
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.03.1989 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 58/89 - (OWi) 30/89 I
DRsp Nr. 1997/1149
Der Halter eines Fahrzeugs ist für dessen verkehrssicheren Zustand auch dann weiter verantwortlich, wenn er dieses einem anderen zum Gebrauch überläßt. Er genügt seiner sich aus § 31 Abs. 2StVZO ergebenden Überwachungspflicht auch nicht bereits dadurch, daß er dem Fahrer aufträgt, jeden auftretenden Fahrzeugmangel ihm zwecks Behebung mitzuteilen. Der Halter muß vielmehr durch Stichproben die Erfüllung dieses Auftrages überwachen.