OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.07.1988
2 Ws 278 und 282/88
Normen:
StPO § 472 ;
Fundstellen:
NZV 1988, 195

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.07.1988 (2 Ws 278 und 282/88) - DRsp Nr. 1997/1156

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.07.1988 - Aktenzeichen 2 Ws 278 und 282/88

DRsp Nr. 1997/1156

1. Aus dem in die StPO eingefügten § 472 ergibt sich, daß die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklagten eines besonderen Ausspruchs bedarf. 2. Unterbleibt ein solcher, so kann die Auslagenentscheidung nur auf eine eine sofortige Beschwerde des Nebenklägers entsprechend abgeändert werden. Diese ist bereits in einem Kostenfestsetzungsantrag des Nebenklägervertreters zu sehen.

Normenkette:

StPO § 472 ;
Fundstellen
NZV 1988, 195