OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.01.1988
5 Ss (OWi) 230/87 - 170/87 I
Normen:
LuftVO § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Nr. 26;
Fundstellen:
NZV 1988, 34

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.01.1988 (5 Ss (OWi) 230/87 - 170/87 I) - DRsp Nr. 1997/1162

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.01.1988 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 230/87 - 170/87 I

DRsp Nr. 1997/1162

»1. Das Handeln des Flugplatzunternehmers gegenüber dem Benutzer unterliegt dem Privatrecht. 2. Der Luftfahrzeugführer ist verpflichtet, die - zivilrechtlichen - Anweisungen des Flugplatzunternehmers und seiner Organe zu befolgen. 3. Der Flugplatzunternehmer kann seine Anweisungen an den Luftfahrzeugführer zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen nicht nur durch die in der Anlage 2 zu § 21 LuftVO festgelegten Zeichen oder Signale, sondern auch durch Funk oder Einsatz eines "follow me car" im Einzelfall erteilen. Das gilt insbesondere für die Anweisung an den Luftfahrzeugführer, das Luftfahrzeug auf einem bestimmten Platz abzustellen.«

Normenkette:

LuftVO § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Nr. 26;
Fundstellen
NZV 1988, 34