OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.03.1983
5 Ss (OWi) 99/83 - 76/83 I
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 276);
Fundstellen:
VRS 65, 64

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.03.1983 (5 Ss (OWi) 99/83 - 76/83 I) - DRsp Nr. 1994/9255

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.03.1983 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 99/83 - 76/83 I

DRsp Nr. 1994/9255

1. ein unzulässiges Überholen "bei unklarer Verkehrslage" i.S. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt nicht vor, wenn ein Kraftfahrzeugführer - bei sonst überschaubarer Verkehrslage - einen Überholvorgang beginnt, obwohl er nicht sicher sein kann, daß er diesen noch vor dem Beginn einer durch Zeichen 276 gekennzeichneten Überholverbotszone werde beenden können. 2. Hat er zu Beginn der Überholverbotszone noch nicht einen solchen Abstand zu dem überholten Fahrzeug erreicht, der es ihm erlauben würde, ohne Gefährdung des anderen Fahrzeugs auf die rechte Fahrbahn zurückzufahren, so stellt sein Verhalten ein unzulässiges Überholen i.S.v. % 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO dar.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 276);
Fundstellen
VRS 65, 64