OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.07.1988
5 Ss (OWi) 213/88 - 183/88 I
Normen:
StVZO § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZV 1988, 192

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.07.1988 (5 Ss (OWi) 213/88 - 183/88 I) - DRsp Nr. 1997/1155

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.07.1988 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 213/88 - 183/88 I

DRsp Nr. 1997/1155

Der Halter eines Fahrzeugs ist verpflichtet, im Rahmen seines Betriebs solche organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die eine Überladung durch seine Fahrer zuverlässig ausschließen. Liegen besondere Umstände vor, die es den Fahrern im Einzelfall erschweren, die Einhaltung des zulässigen Gewichts zu prüfen (hier: Ladung von Paketen mit wechselndem Gewicht), so hat er eine Wiegeeinrichtung zur Verfügung zu stellen oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, sicherzustellen, daß die Fahrzeuge nur in einem Umfange beladen werden, bei dem die Gewißheit besteht, daß eine Überladung nicht vorliegt.

Normenkette:

StVZO § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen
NZV 1988, 192