OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.02.2000
2b Ss 1/00-10/00 I
Normen:
StGB § 240 ;
Vorinstanzen:
StA Krefeld 15 Js 753/97 ,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.02.2000 (2b Ss 1/00-10/00 I) - DRsp Nr. 2000/5829

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 2b Ss 1/00-10/00 I

DRsp Nr. 2000/5829

»Verhindert ein Kraftfahrzeugführer durch stetiges Fahren auf dem linken Fahrstreifen einer Bundesautobahn, dass er von einem nachfolgenden Fahrzeug überholt wird, so kann dies den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Das ist allerdings nicht bereits bei jedem planmäßig en Verhindern des Überholtwerdens, sondern nur dann der Fall, wenn erschwerende Umstände mit so besonderem Gewicht hinzutreten, dass dem Verhalten des Täters der Makel des sittlich Mißbilligenswerten, Verwerflichen und sozial Unerträglichen anhaftet. Solche Umstände sind etwa das absichtliche Langsamfahren und plötzliche Linksausbiegen, das beharrliche Linksfahren auf freier Autobahn mit nur mäßiger Geschwindigkeit, um ein Überholen zu verhindern, sowie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.«

Normenkette:

StGB § 240 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Krefeld hat den Angeklagten am 26. Februar 1999 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 180,-- DM verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer durch das angefochtene Urteil verworfen.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

II.