OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.06.1991 (5 Ss (OWi) 218/91 - (OWi) 100/91 I) - DRsp Nr. 1995/3892
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.06.1991 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 218/91 - (OWi) 100/91 I
DRsp Nr. 1995/3892
Zum Be- und Entladevorgang gehören Nebenverrichtungen, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Ladetätigkeit als deren Bestandteil anzusehen sind und die wie das Be- und Entladen selbst von der Pflicht zur Betätigung der Parkuhr befreit sind (hier verneint).