OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.10.1989
1 Ws 959/89
Normen:
StPO § 140 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1990, 82

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.10.1989 (1 Ws 959/89) - DRsp Nr. 1997/1142

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.10.1989 - Aktenzeichen 1 Ws 959/89

DRsp Nr. 1997/1142

Ist der Angeklagte in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, so ist für die Hauptverhandlung über die von ihm selbst eingelegte Berufung die Mitwirkung eines Verteidigers nicht notwendig.

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 1990, 82