OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.04.1994
5 Ss (OWi) 121/94 - (OWi) 63/94 I
Normen:
OWiG § 47 Abs. 2 ; StVO § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 331
DRsp II(286)258a (Ls)
NZV 1994, 328
VRS 87, 374

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.04.1994 (5 Ss (OWi) 121/94 - (OWi) 63/94 I) - DRsp Nr. 1994/8659

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.04.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 121/94 - (OWi) 63/94 I

DRsp Nr. 1994/8659

»1. Das Rechtsfahrgebot dient allein dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs, nicht aber dem des kreuzenden oder einmündenden Verkehrs.« 2. Fährt der Betroffene wegen einer die Fahrbahn verengenden Gehwegverbreiterung auf der rechten Fahrbahnseite nach links nicht unerheblich über die Fahrbahnmitte hinaus und kommt es zu einem Unfall mit einem von links in der Gegenrichtung einbiegenden Fahrzeug, so hat er auch bei einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot diesen Unfall nicht verschuldet. Denn seine Vorfahrtberechtigung erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße. Das Verfahren ist gem. § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen, da es ohne den Unfall (den er Betroffene nicht verschuldet hat), nicht zu einer Ahndung dieses geringfügigen Verkehrsverstoßes gekommen wäre.

Normenkette:

OWiG § 47 Abs. 2 ; StVO § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 StVO eine Geldbuße von 120,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG.