OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.08.1998
2 Ss (OWi) 71/98 - (OWi) 54/98 III
Normen:
StVZO § 34 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 83
NZV 1999, 218
VRS 96, 74
VerkMitt 1999, 4
ZfS 1999, 262

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.08.1998 (2 Ss (OWi) 71/98 - (OWi) 54/98 III) - DRsp Nr. 1999/5597

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.08.1998 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 71/98 - (OWi) 54/98 III

DRsp Nr. 1999/5597

1. Zu den notwendigen Feststellungen bei Annahme von Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts. Auch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der herstellerseits vorgenommenen Verbesserungen moderner Transportfahrzeuge ist erforderlich, daß die konkreten äußeren Umstände bei der Beladung und hinsichtlich des Ladeguts die Überlegung nahelegen, daß eine Überladung vorliegen könnte. 2. Der Umfang einer übernommenen Holzladung gibt nicht in jedem Fall einen zuverlässigen Aufschluß über ihr Gewicht, da dieses in Abhängigkeit von Holzart und Trocknungszustand erheblichen Schwankungen unterworfen ist.