OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.11.1998 (2 Ss (OWi) 418/98 - (OWi) 132/98 II) - DRsp Nr. 1999/5348
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 418/98 - (OWi) 132/98 II
DRsp Nr. 1999/5348
»1. Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts im Bußgeldverfahren durch Beschluß i.S. des § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5OWiG zulässig, wenn die in § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG vorgesehene Belehrung nicht erteilt worden ist oder wenn diese unvollständig, fehlerhaft oder irreführend ist.2. Der Betroffene muß im Rechtsbeschwerdeverfahren in einer § 344 Abs. 2StPO genügenden Form geltend machen, daß er einen den Anforderungen des § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG entsprechenden Hinweis nicht erhalten habe. Ein etwaiger Verfahrensverstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.«