OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.10.1998
3 Ws 464-466/98
Normen:
StPO § 400, Abs. 1, § 464 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 96, 222

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.10.1998 (3 Ws 464-466/98) - DRsp Nr. 1999/9921

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.10.1998 - Aktenzeichen 3 Ws 464-466/98

DRsp Nr. 1999/9921

Bei Unterlassen einer Kostenentscheidung zugunsten eines Nebenklägers steht diesem nach § 464 Abs. 3 S 1 Hs 1 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auch dann zu, wenn er die den Angekl. verurteilende Erkenntnis wegen der Beschränkung gemäß § 400 Abs. 1 StPO (kein Rechtsmittel mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge) nicht anfechten kann. Der sofortigen Beschwerde steht mithin die Vorschrift des § 464 Abs. 3 S 1 Hs. 2 StPO nicht entgegen.

Normenkette:

StPO § 400, Abs. 1, § 464 Abs. 3 ;
Fundstellen
VRS 96, 222