OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.10.1998 (3 Ws 464-466/98) - DRsp Nr. 1999/9921
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.10.1998 - Aktenzeichen 3 Ws 464-466/98
DRsp Nr. 1999/9921
Bei Unterlassen einer Kostenentscheidung zugunsten eines Nebenklägers steht diesem nach § 464 Abs. 3 S 1 Hs 1 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auch dann zu, wenn er die den Angekl. verurteilende Erkenntnis wegen der Beschränkung gemäß § 400 Abs. 1StPO (kein Rechtsmittel mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge) nicht anfechten kann. Der sofortigen Beschwerde steht mithin die Vorschrift des § 464 Abs. 3 S 1 Hs. 2 StPO nicht entgegen.