OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.04.1998
5 Ss 99/98 - 24/98 I
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
NZV 1998, 383

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.04.1998 (5 Ss 99/98 - 24/98 I) - DRsp Nr. 1998/16222

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.04.1998 - Aktenzeichen 5 Ss 99/98 - 24/98 I

DRsp Nr. 1998/16222

Des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist nur schuldig, wer es zumindest für möglich gehalten hat, daß er bei einem Unfall im Straßenverkehr einen nicht nur völlig belanglosen Schaden verursacht hat. Dies setzt die Feststellung voraus, daß der Angeklagte den Schaden gesehen oder zumindest mit ihm gerechnet hat. Die Feststellung, der Schaden sei "gut zu erkennen" gewesen, rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Angeklagte ihn tatsächlich erkannt hat.

Normenkette:

StGB § 142 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht die Geldstrafe ermäßigt und die Entziehung der Fahrerlaubnis wegfallen lassen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zum Freispruch.

I.

Den Feststellungen des Landgerichts zufolge stieß der Angeklagte am frühen Abend des 8. August 1996 auf dem Parkplatz eines Supermarkts in R. beim Ausparken aus einer Parklücke mit dem Heck seines Opel Monterey, amtliches Kennzeichen ..., gegen die Front des Pkw Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen ..., der in der gegenüberliegenden Reihe abgestellt war. Zum Unfallhergang und dem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht festgestellt: