OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.07.1990
5 Ss (OWi) 245/90 - (Owi) 114/90 I
Normen:
BOKraft § 33 Abs. 4, § 45 Abs. 1 ; StVZO § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 S. 1, § 69a Abs. 2 Nr. 3, § 22a, § 35a Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 1991, 39

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.07.1990 (5 Ss (OWi) 245/90 - (Owi) 114/90 I) - DRsp Nr. 1997/1125

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.07.1990 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 245/90 - (Owi) 114/90 I

DRsp Nr. 1997/1125

»1. Durch den nachträglichen Einbau von Halterungen für die Befestigung von Rollstühlen, in denen die Fahrgäste während der Fahrt sitzen bleiben, in einen Pkw-Kombi erlischt die für das Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis und damit zugleich die Zulassung des Fahrzeugs zum öffentlichen Verkehr.« 2.Für den Vorwurf der Inbetriebsetzung eines Fahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis erloschen ist, ist es nicht erforderlich, daß der Betroffene das Fahrzeug selbst geführt hat. Vielmehr reicht es aus, wenn er der Halter des Fahrzeugs ist. Auf die Haltereigenschaft kann aber nicht allein daraus geschlossen werden, daß das Fahrzeug auf den Betroffenen zugelassen ist.

Normenkette:

BOKraft § 33 Abs. 4, § 45 Abs. 1 ; StVZO § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 S. 1, § 69a Abs. 2 Nr. 3, § 22a, § 35a Abs. 2;
Fundstellen
NZV 1991, 39