OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.09.1991
5 Ss (OWi) 335/91 - (OWi) 149/91
Normen:
GBG § 10 Abs. 1; GGVS § 4, Anlage A Nr. 41;
Fundstellen:
NZV 1992, 42 (Ls)

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.09.1991 (5 Ss (OWi) 335/91 - (OWi) 149/91) - DRsp Nr. 1994/8976

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.09.1991 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 335/91 - (OWi) 149/91

DRsp Nr. 1994/8976

Ein leerer, ungereinigter, teilweise korrodierter Tank, in dem sich früher Heiz- oder Dieselöl befunden hat und der auf einem von einem Ackerschlepper gezogenen einachsigen Anhänger zu einer Weide transportiert wird, um dort als Speicher für eine Viehtränke Verwendung zu finden, stellt kein Gefahrgut i.S. der Ziff. 41 der Anlage A zur GGVS dar und unterliegt während dieses Transportes nicht den Bestimmungen, die bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zu beachten sind.

Normenkette:

GBG § 10 Abs. 1; GGVS § 4, Anlage A Nr. 41;
Fundstellen
NZV 1992, 42 (Ls)