OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.08.1991
5 Ss 232/91 - 76/91 I
Normen:
StGB § 164 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 1119
NZV 1992, 37

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.08.1991 (5 Ss 232/91 - 76/91 I) - DRsp Nr. 1994/8987

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.08.1991 - Aktenzeichen 5 Ss 232/91 - 76/91 I

DRsp Nr. 1994/8987

Der Führer eines Kfz, der infolge alkoholbedingter Fahrunsicherheit einen Verkehrsunfall verursacht und anschließend eine bestimmte andere Person bezichtigt, das Fahrzeug zur Unfallzeit gesteuert zu haben, macht sich einer falschen Verdächtigung i.S. des § 164 StGB dann nicht schuldig, wenn über den bloßen Hinweis auf die andere Person keine weiteren Umstände hinzutreten, die etwa den Verdacht zum Nachteil der anderen Person verstärken oder diese über die behauptete Tatbeteiligung hinaus zusätzlich verleumden oder herabwürdigen. (amtlich) 1. Kommen als Täter (hier: eine Trunkenheitsfahrt) nur der Angeklagte und eine bestimmte andere Person in Betracht, die zur Tatzeit im Fahrzeug mitfuhr, so inpliziert jedes Bestreiten durch den Angeklagten gleichzeitig den Vortrag, daß die weitere Person das Fahrzeug geführt habe. Bezichtigt nun der Angeklagte diese Person ausdrücklich der Tat, so wird der durch das straflose bloße Bestreiten sich ergebende Tatverdacht dadurch nicht weiter verstärkt.