OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.10.1991
5 Ss (OWi) 309/91 - (OWi) 173/91 I
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; StVO § 12 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
VRS 82, 209

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.10.1991 (5 Ss (OWi) 309/91 - (OWi) 173/91 I) - DRsp Nr. 1995/1501

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.10.1991 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 309/91 - (OWi) 173/91 I

DRsp Nr. 1995/1501

1. Das Unterlassen eines Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 Abs. 1 StPO) kann das Recht des Angeklagten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs von vorneherein nicht verletzen, weil Art. 103 Abs. 1 GG nicht die Erörterung von Rechtsfragen gewährleistet. 2. Bei einer Geldbuße unter 80,-- DM kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs nicht in Betracht. Das Urteil würde einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten, weil die festgesetzte Geldbuße keinen schweren und unabwendbaren Nachteil im Sinne von § 93 a BVerfGG a.F. darstellt. Die Rechtsbeschwerde kann wegen eines Parkverstoßes auf dem Gehweg nicht zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden, weil der Begriff des Gehweges in Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt ist.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; StVO § 12 Abs. 3 S. 1;

Hinweise: