OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.11.1989 (5 Ss (OWi) 439/89 - (OWi)) - DRsp Nr. 1994/9060
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.11.1989 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 439/89 - (OWi)
DRsp Nr. 1994/9060
1. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter die Geschwindigkeitsüberschreitung zuverlässig festgestellt hat, hat dieser in den Urteilsgründen die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewendete Meßmethode mitzuteilen und darzulegen, ob mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. 2. Aus dem tatrichterlichen Urteil muß sich ergeben, ob der Tatrichter eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit angenommen hat.