OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.02.1990
5 Ss (OWi) 36/90 - (OWi) 22/90 I
Normen:
OWiG §§ 9, 14, 17 Abs. 3 ; StVO § 29 Abs. 3, § 46 Abs. 3 S. 1; StVZO § 70 ;
Fundstellen:
NZV 1990, 321

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.02.1990 (5 Ss (OWi) 36/90 - (OWi) 22/90 I) - DRsp Nr. 1997/1133

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.02.1990 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 36/90 - (OWi) 22/90 I

DRsp Nr. 1997/1133

»1. Einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bedarf der Verkehr mit überlangen Fahrzeugen und Zügen dann nicht, wenn die Vorschriften über die Abmessungen nur deshalb nicht eingehalten werden, weil die Ladung nach vorn oder nach hinten zu weit hinausragt. 2. Eine Beteiligung im Sinne des § 14 OWiG an einer Ordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers nach § 29 Abs. 3, 49 Abs. 2 Nr. 7 StVO ist möglich. Das gilt auch für einen Verstoß des Fahrzeugführers gegen eine Nebenbestimmung der nach § 46 StVO erteilten Ausnahmegenehmigung. Im letzeren Fall kann der Fahrzeugführer oder der an seiner Stelle nach § 9 OWiG Verantwortliche selbst Täter einer solchen Ordnungswidrigkeit sein. 3. Die Fahrzeugbenutzung ohne Genehmigung nach § 70 StVZO ist nicht bußgeldbewehrt.«

Normenkette:

OWiG §§ 9, 14, 17 Abs. 3 ; StVO § 29 Abs. 3, § 46 Abs. 3 S. 1; StVZO § 70 ;
Fundstellen
NZV 1990, 321