OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.03.1988
5 Ss (OWi) 100/88 - 77/88 I
Normen:
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, 2, § 16 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
r+s 1988, 244

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.03.1988 (5 Ss (OWi) 100/88 - 77/88 I) - DRsp Nr. 1994/9092

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.03.1988 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 100/88 - 77/88 I

DRsp Nr. 1994/9092

1. Eng ist eine Straßenstelle, wenn der Durchfahrtsbereich für ein maximal 3 m breites Kraftfahrzeug zuzüglich 50 cm Seitenabstand nicht ausreicht. 2. Ein Halten in zweiter Reihe kann zulässig sein, wenn der Fahrer kurzfristig auf das Freiwerden einer Parklücke wartet, die ein anderer gerade räumt. 3. Wer in zweiter Reihe auf das Freiwerden einer Parklücke wartet, die gerade freigemacht wird, und dabei die Warnblinkanlage einschaltet, mißbraucht diese nicht in unzulässiger Weise.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, 2, § 16 Abs. 2 Satz 2;

Hinweise:

Halten in zweiter Reihe ist dem Einparken regelmäßig vorangehender Vorgang mit dem der Nachfolgende rechnen muß: KG (12 U 3398/83) VerkMitt 1985, 26.

Fundstellen
r+s 1988, 244