OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.01.1985
5 Ss (OWi) 451/84 - 10/85 I
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
VRS 69, 49

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.01.1985 (5 Ss (OWi) 451/84 - 10/85 I) - DRsp Nr. 1994/9186

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.01.1985 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 451/84 - 10/85 I

DRsp Nr. 1994/9186

Das an sich nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG verwirkte Fahrverbot kann nicht durch die Erhöhung der Geldbuße ersetzt werden, wenn eine Besinnung des Betroffenen auf seine Pflicht als Kraftfahrer nur von seiner zeitweiligen Ausschließung von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zu erwarten ist. Dies trifft insbesondere für solche Fahrzeugführer zu, die - wie etwa Schüler - nur über ein geringes Taschengeld verfügen und deren Fahrweise von erheblichem Leichtsinn und von erheblicher Unterschätzung der Gefahren des Straßenverkehrs zeugt.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen
VRS 69, 49