OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.01.1990 (5 Ss (OWi) 8/90 - (OWi) 9/90 I) - DRsp Nr. 1994/9053
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.01.1990 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 8/90 - (OWi) 9/90 I
DRsp Nr. 1994/9053
Wer außerhalb geschlossener Ortschaft auf einer Sperrfläche an einem Fahrzeugstau, der sich auf dem links daneben verlaufenden Fahrstreifen gebildet hat, rechts vorbeifährt, verstößt nicht nur gegen das Verbot des § 41 Abs. 3 Nr. 6 (Zeichen 298) StVO, die Sperrfläche zu befahren, sondern überholt auch verbotswidrig rechts. Als Verstoß gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs. 1StVO) kann die Handlung dagegen nicht verfolgt werden.