OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.06.1998
1 Ws 337/98
Normen:
StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 334
VRS 95, 253
wistra 1998, 315

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.06.1998 (1 Ws 337/98) - DRsp Nr. 1998/17651

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.06.1998 - Aktenzeichen 1 Ws 337/98

DRsp Nr. 1998/17651

»1. Liegt die innerhalb der Bewährungszeit begangene neue Straftat ohne irgendwelche Berührungs- oder Anknüpfungspunkte auf einem anderen Gebiet und ist deren Unrechts- und Schuldgehalt mit dem der früheren Tat nicht vergleichbar, so hat das mit der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befaßte Gericht besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Verurteilte die mit der Strafaussetzung verknüpfte Erwartung enttäuscht hat. 2. Auch wenn der Verurteilte wegen einer neuen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, so hat das zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung berufene Gericht grundsätzlich selbständig zu prüfen, ob die neue Straftat (hier: Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht) tatsächlich begangen worden ist.«

Normenkette:

StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.