OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.07.1991
2 Ss 2222/92
Normen:
StVO §§ 10, 20 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 68

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.07.1991 (2 Ss 2222/92) - DRsp Nr. 1994/8993

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.07.1991 - Aktenzeichen 2 Ss 2222/92

DRsp Nr. 1994/8993

Der Vorrang eines vom rechten Fahrbahnrand anfahrenden Linienomnibusses bei ordnungsgemäßer Abgabe von Lichtzeichen besteht auch dann, wenn der Bus infolge eines auf der rechten Fahrspur vor ihm befindlichen Hindernisses genötigt ist, zum Zweck der Weiterfahrt auf die linke neben ihm befindliche zweite Fahrspur auszuscheren.

Normenkette:

StVO §§ 10, 20 ;
Fundstellen
VersR 1993, 68