OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.07.1991
2 Ss 222/91 - 49/91 III
Normen:
StVO § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 82, 378

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.07.1991 (2 Ss 222/91 - 49/91 III) - DRsp Nr. 1995/1512

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.07.1991 - Aktenzeichen 2 Ss 222/91 - 49/91 III

DRsp Nr. 1995/1512

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO erlischt der Vorrang eines Fahrzeuges des fließenden Verkehrs, wenn der Fahrer eines Linienbusses seiner weiterhin bestehenden Verpflichtung aus § 10 Abs. 2 StVO, nämlich seine Anfahrabsicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen, nachkommt. Dieser Vorrang gilt auch für Fahrzeuge, die sich in einer Kolonne an den Bus vorbeibewegen. Erst recht handelt der Fahrer nicht ordnungswidrig, wenn er die Kolonne vorbei läßt und eine entstandene Lücke nutzt, um auf die Fahrbahn aufzufahren.

Normenkette:

StVO § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 82, 378