OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.08.1988
2 Ss (Owi) 160/88 - 66/88 III
Normen:
GGVS § 4 Abs. 7 Nr. 1; OWiG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1989, 244

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.08.1988 (2 Ss (Owi) 160/88 - 66/88 III) - DRsp Nr. 1997/1153

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.08.1988 - Aktenzeichen 2 Ss (Owi) 160/88 - 66/88 III

DRsp Nr. 1997/1153

1. An die Überprüfung der lichttechnischen Anlagen eines Gefahrguttransporters sind strenge Anforderungen zu stellen. Die elektrische Anlage muß in der Regel an jedem Tag, an dem das Fahrzeug zum Transport gefährlicher Güter eingesetzt wird, überprüft werden. 2. Hat der Halter die über die wöchentliche Überprüfung durch einen Kfz-Mechaniker-Meister hinausgehende Kontrollpflicht auf die Fahrer übertragen, so hat er grundsätzlich alles Erforderliche getan, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Soll er dennoch für einen Verstoß verantwortlich gemacht werden, so sind im Urteil Feststellungen zur Befähigung und Zuverlässigkeit des Fahrers sowie zu den ihm erteilten Anweisungen und zu seiner Überwachung zu treffen.

Normenkette:

GGVS § 4 Abs. 7 Nr. 1; OWiG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
NZV 1989, 244