OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.07.1989
5 Ss (OWi) 263/89 - (OWi) 106/89 I
Normen:
GüKG § 8 Abs. 1, § 99 Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 9 Abs. 1, § 130 ;
Fundstellen:
NZV 1990, 403

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.07.1989 (5 Ss (OWi) 263/89 - (OWi) 106/89 I) - DRsp Nr. 1997/1144

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.07.1989 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 263/89 - (OWi) 106/89 I

DRsp Nr. 1997/1144

»1. Dem Geschäftsführer eines Güternahverkehrsbetriebes obliegt es, durch geeignete Maßnahmen die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß den grundlegenden Vorschriften des Güternahverkehrsrechts entsprochen wird. Wenn er dies unterläßt, nimmt er die voraussehbaren Verstöße auch dann billigend in Kauf, wenn ihm der Verstoß im Einzelfall vor seiner Begehung nicht zur Kenntnis gelangt. 2. Bei der Verletzung betriebsbezogener Pflichten ist § 130 OWiG lediglich Auffangtatbestand. Er greift nur ein, wenn die Handlung oder das ihr gleichgestellte Unterlassen des Aufsichtspflichtigen nicht selbst bereits als Verstoß gegen die betriebsbezogene Pflicht zu werten ist.«

Normenkette:

GüKG § 8 Abs. 1, § 99 Abs. 1 Nr. 1 ; OWiG § 9 Abs. 1, § 130 ;
Fundstellen
NZV 1990, 403