OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.05.1981 (2 Ss (OWi) 121/81 - 233/81 I) - DRsp Nr. 1994/9346
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.05.1981 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 121/81 - 233/81 I
DRsp Nr. 1994/9346
1. Zwischen dem Benutzer der "Fahrbahn" eines Parkplatzes zwischen Abstellplatzreihen und demjenigen, der sein Fahrzeug aus einem Abstellplatz hinaussetzt, regelt sich die Vorrangfrage nicht in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1StVO. Es sind vielmehr die §§ 9 Abs. 5, 10 Satz 1 StVO entsprechend anzuwenden. 2. Das Vorrecht des "Fahrbahnbenutzers" wird jedoch durch §§ 1, 3 Abs. 1StVO eingeschränkt.