OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.06.1989 (5 Ss (OWi) 249/89 - (OWi) 99/89 I) - DRsp Nr. 1994/9066
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.06.1989 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 249/89 - (OWi) 99/89 I
DRsp Nr. 1994/9066
Der Reifenhersteller darf den Reifen über die der Verkehrssicherheit dienenden Profilrillen und Einschnitten hinaus mit zusätzlichen Einschnitten als Ventilations- oder Kühlrippen zur Vermeidung eines übermäßigen Wärmestaus versehen. Diese Ventilations- oder Kühlrippen gehören nicht zu den nach § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4StVZO erforderlichen Profilrillen und Einschnitten, die eine Mindesttiefe von einem Millimeter aufweisen müssen.