OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.06.1989 (Ss (OWi) 249/89 - OWi 99/89 I) - DRsp Nr. 1994/9067
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.06.1989 - Aktenzeichen Ss (OWi) 249/89 - OWi 99/89 I
DRsp Nr. 1994/9067
Der Reifenhersteller darf den Reifen über die der Verkehrssicherheit dienenden Profilrillen und Einschnitten hinaus mit zusätzlichen Einschnitten als Ventilations- oder Kühlrippen zur Vermeidung eines übermäßigen Wärmestaus versehen. Diese Ventilations- oder Kühlrippen gehören nicht zu den nach § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4StVZO erforderlichen Profilrillen und Einschnitten, die eine Mindesttiefe von einem Millimeter aufweisen müssen.