OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.11.1998
1 Ws (OWi) 558-559 und 849/98
Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2, § 345 Abs. 2, § 346 Abs. 1 u. 2, § 349 Abs. 1; OWiG § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
VRS 96, 215

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.11.1998 (1 Ws (OWi) 558-559 und 849/98) - DRsp Nr. 1999/2745

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.11.1998 - Aktenzeichen 1 Ws (OWi) 558-559 und 849/98

DRsp Nr. 1999/2745

»1. Hat der Tatrichter die Rechtsbeschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen, so hat das Rechtsbeschwerdegericht auf einen zulässigen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts selbst über das Rechtsmittel zu entscheiden und dabei die Frage der Zulässigkeit umfassend zu prüfen. An die Grenzen der Prüfungskompetenz des Tatrichters ist es hierbei nicht gebunden. 2. Die Beurteilung, ob das von dem Rechtspfleger aufgenommene Protokoll eine wirksame Rechtsbeschwerdebegründung enthält, unterliegt nicht der Prüfungskompetenz des Tatrichters. 3. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, wenn der Rechtspfleger lediglich ein von dem Beschwerdeführer gefertigtes Schreiben unverändert entgegennimmt, diesem ein Blatt, das die Benennung des erschienenen Beschwerdeführers und den Hinweis auf die nachfolgende Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen enthält, vorgeheftet und er das Protokoll auf einem nachgehefteten besonderen Blatt mit den Vermerken "v.g.u." sowie "geschlossen" versieht und dieses neben der Unterschrift des Beschwerdeführers selbst unterschreibt.