OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.06.1992
2 Ws 127/92
Normen:
BRAGO § 12 ; StPO §§ 465, 467 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 279

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.06.1992 (2 Ws 127/92) - DRsp Nr. 1994/8909

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.06.1992 - Aktenzeichen 2 Ws 127/92

DRsp Nr. 1994/8909

1. Beim Teilfreispruch sind nach der Differenztheorie die Verteidigerkosten, welche entstanden wären, wenn der Angeklagte nur wegen des Delikts, dessentwegen er verurteilt worden ist, angeklagt worden wäre, zunächst fiktiv zu bestimmen. Dem so ermittelten Betrag sind die insgesamt angefallenen Verteidigungskosten gegenüber zu stellen. Die Differenz zwischen den Gesamtkosten und den Fiktivkosten ist als der auf den Freispruch entfallende Kostenteil zu erstatten. 2. Bei der Anwendung der Differenztheorie im Kostenfestsetzungsverfahren ist das Gericht bei der Festsetzung der fiktiven Vergütung für den lediglich durch die Verurteilung abgedeckten Tätigkeitsbereich des Verteidigers nicht an dessen Bestimmungen gem. § 12 BRAGO gebunden.

Normenkette:

BRAGO § 12 ; StPO §§ 465, 467 ;
Fundstellen
ZfS 1993, 279