OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.10.1998
5 Ss (OWi) 336/98 - (OWi) 133/98 I
Normen:
StVO § 41 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 82
VRS 96, 143
VerkMitt 1999, 44

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.10.1998 (5 Ss (OWi) 336/98 - (OWi) 133/98 I) - DRsp Nr. 1999/2018

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 336/98 - (OWi) 133/98 I

DRsp Nr. 1999/2018

»1. Die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert es, daß nach der StVO vorgesehene Vorschriftszeichen, die von der hierzu befugten Behörde angebracht worden sind, bis zu ihrer Beseitigung - ggf. aufgrund erfolgreicher Anfechtung - befolgt werden. 2. Ausnahmsweise nichtig und damit unbeachtlich für jedermann sind - abgesehen von dem Fall der Anbringung durch Unbefugte - nach der StVO zugelassene Vorschriftszeichen nur bei offensichtlicher Willkür Sinnwidrigkeit oder objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben läßt. Dabei muß der Mangel so schwerwiegend und bei verständiger Würdigung so offenkundig sein, daß die Fehlerhaftigkeit der Aufstellung des Zeichens sich ohne weiteres aufdrängt.«

Normenkette:

StVO § 41 ;

Gründe:

Bei einer Geldbuße von nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des. rechtlichen Gehörs aufzuheben. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Im Hinblick auf das Antragsvorbringen bemerkt der Senat:

Die von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits geklärt.