Bei einer Geldbuße von nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des. rechtlichen Gehörs aufzuheben. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Im Hinblick auf das Antragsvorbringen bemerkt der Senat:
Die von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits geklärt.
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