OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.01.1983
2 Ss 615/82 III
Normen:
StGB § 240, § 315c Abs. 1 Nr. 2b ; StVO § 5 ;
Fundstellen:
ZfS 1984, 127

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.01.1983 (2 Ss 615/82 III) - DRsp Nr. 1994/9264

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.01.1983 - Aktenzeichen 2 Ss 615/82 III

DRsp Nr. 1994/9264

1. Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestand stellt die Fahrweise eines Kraftfahrers nur dar, wenn die von ihr ausgehende Zwangseinwirkung auf den Genötigten für eine längere Dauer oder über eine längere Fahrstrecke vorgelegen hat. Deshalb muß der Tatrichter hierzu entsprechende Feststellungen treffen und diese im Urteil wiedergeben. 2. Wer bei einem einmal eingeleiteten Überholvorgang statt - wie ursprünglich beabsichtigt - links nunmehr rechts an dem Vordermann vorbeifährt, führt kein neues Überholmanöver aus, sondern beendet lediglich das durch Aufschließen bereits begonnene. Deshalb liegt bereits in einer grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise bei diesem Aufschließen ein sonstiges Falschfahren beim Überholvorgang im Sinne von § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB.

Normenkette:

StGB § 240, § 315c Abs. 1 Nr. 2b ; StVO § 5 ;
Fundstellen
ZfS 1984, 127