OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.03.1989 (5 Ss (OWi) 129/89 - (OWi) 54/89 I) - DRsp Nr. 1997/1148
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.03.1989 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 129/89 - (OWi) 54/89 I
DRsp Nr. 1997/1148
»Überholt ein Kraftfahrer nach dem Ende eines durch Zeichen 276 (277) und 280 (281) gekennzeichneten Streckenüberholverbots ein vor ihm fahrendes Fahrzeug und wird er von der etwa 30 m danach auf der Mitte der Straße beginnenden ununterbrochenen Linie (Zeichen 295) überrascht, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diese Linie beim Wiedereinscheren nach rechts notgedrungen überfährt.«