1. Die Ersatzzustellung an einen zur Familie des Zustellungsadressaten gehörenden erwachsenen Hausgenossen ist unwirksam, wenn der Zustellungsadressat im Zeitpunkt der Zustellung eine längere Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt. 2. Der nicht wirksam geladene und damit nicht säumige Angekl, dessen Berufung - gesetzwidrig - nach § 329 Abs. 1StPO verworfen worden ist, ist hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in entsprechender Anwendung der §§ 329 Abs. 39, 44, 45 StPO wie der ordnungsgemäß geladene, aber unverschuldet ausgebliebene Angekl. zu behandeln.