OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.08.1989 (5 Ss (OWi) 332/89 - (OWi) 133/89 I) - DRsp Nr. 1997/1143
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.08.1989 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 332/89 - (OWi) 133/89 I
DRsp Nr. 1997/1143
1. Wer sich mit unverminderter Geschwindigkeit einem Bahnübergang nähert, um diesen vor einem bereits angefahrenen Schienenfahrzeug zu überqueren, verstößt gegen das Gebot, diesen den Vorrang einzuräumen.
»2. Die Vorschrift des § 19StVO stellt eine Sondervorschrift dar, neben der die allgemeinen Bestimmungen wie z.B. § 8StVO keine Anwendung finden.«