OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.08.1991
3 Ws 283/91
Normen:
StGB § 69a;
Fundstellen:
DAR 1991, 466
NStE Nr. 7 zu § 69 a StGB
NZV 1991, 477
VRS 82, 20

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.08.1991 (3 Ws 283/91) - DRsp Nr. 1995/1506

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.08.1991 - Aktenzeichen 3 Ws 283/91

DRsp Nr. 1995/1506

1. Im Rahmen des § 69 a Abs. 7 StGB ist das Vorliegen erheblicher neuer Tatsachen erforderlich, aus denen sich offenkundig ergeben muß, daß die Gründe für die Feststellung des (hier lebenslangen) Eignungsmangels nicht mehr fortbestehen. In diesem Rahmen ist eine lediglich abweichende Beurteilung der bei der Verhängung der Sperrfrist verwerteten Tatsachen ausgeschlossen, und der bloße Zeitablauf und eine Strafverbüßung rechtfertigen eine positive Entscheidung nicht. 2. Ein Berücksichtigung des Zeitablaufs während eines Strafvollzuges verbietet sich schon deshalb, weil die Frist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch während der Zeit der Strafverbüßung läuft.

Normenkette:

StGB § 69a;
Fundstellen
DAR 1991, 466
NStE Nr. 7 zu § 69 a StGB
NZV 1991, 477
VRS 82, 20