OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.10.1985 (5 Ss 283/85 - 62/85 IV) - DRsp Nr. 1994/9156
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.10.1985 - Aktenzeichen 5 Ss 283/85 - 62/85 IV
DRsp Nr. 1994/9156
Darf wegen möglicher Behinderung des Gegenverkehrs nicht überholt werden, so schließt § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO als Spezialvorschrift eine Anwendung des § 5 Abs. 3 Nr. 1StVO selbst dann aus, wenn in bezug auf die Erkennbarkeit oder das Verhalten des Gegenverkehrs eine unklare Verkehrslage besteht.